„Digitale Innovation muss, wie zuletzt mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), kontinuierlich neu ansetzen, iterativ weiterentwickelt und vorangetrieben werden.“
Wer denkt sich solche Sätze aus?
Grundsätzlich ist es die löbliche Absicht des Gesetzes Datenschutz und Datensicherheit beim Aufbau und Ausbau der Telematikinfrastruktur und insbesondere der elektronischen Patientenakte sicherzustellen.

Zu den „innovativen“ digitalen medizinischen Anwendungen gehören E-Rezept-App, grünes Rezept und ein digitaler Überweisungsschein. Im Wesentlichen geht es um die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte. Leider ist dies mit vielen Unklarheiten z.B. bei der Festlegung der Verantwortlichkeit behaftet.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: „Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.“
Im Gesetzentwurf:“Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der Telematikinfrastruktur wird lückenlos gesetzlich geregelt und eine koordinierende Stelle zum Zweck der Erteilung von Auskunft über die Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur bei der Gesellschaft für Telematik eingerichtet.“
Das bedeutet, es wird zwar geregelt, aber so, dass es keiner versteht.
Und billig wird da auch nicht. Neben dem Personalaufwand für eine Vollzeitstelle (70.000 EU) entstehen allein beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Sachkosten in Höhe von 1,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 800.000 Euro in den Folgejahren sowie Personalkosten in Höhe von 600.000 Euro pro Jahr für die Einführung und Pflege der medizinischen Terminologien, insbesondere SNOMED CT.
Wen es interessiert, der kann den 139 Seiten umfassenden Entwurf hier als PDF-Datei einsehen.